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Einstellungszuschuss bei Vertretung

EINLEITUNG

Wenn Sie einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen für die Dauer der Abwesenheit als Vertretung einstellen, können Sie einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten.

Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) zur Vertretung verliehen, kann der Entleiher einen Zuschuss erhalten.

Es können auch Teilzeitbeschäftigungen gefördert werden.

ZUSTAENDIG

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat

ABLAUF

Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.

Den Antrag auf Einstellungszuschuss müssen Sie vor Abschluss des Arbeitsvertrags bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit stellen.

Beim Einstellungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

UNTERLAGEN

gegebenenfalls Nachweise der genannten Voraussetzungen

KOSTEN

Einen monatlichen Lohnkostenzuschuss zwischen 50 und 100 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag können Sie für die Dauer der Beschäftigung des Vertreters erhalten.

Der Lohnkostenzuschuss kann längstens zwölf Monate gezahlt werden.

Im Fall des Verleihs beträgt der Zuschuss 50 Prozent des an den Verleiher zu zahlenden Entgelts.

RECHTSGRUNDLAGE

§§ 229 – 233 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung)